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DSGVO: Datenschutzverletzungen melden Sie binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde.

Verantwortliche melden der Aufsichtsbehörde eine Datenschutzverletzung möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung. Erfolgt die Meldung später, müssen sie die Verzögerung begründen. Hier sehen Sie die Meldepflicht auf einen Blick.

Wer melden muss

Die Fristen

Fristen nach einer Datenschutzverletzung
SchrittFrist
Meldung an die Aufsichtsbehördemöglichst binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung; bei späterer Meldung mit Begründung (Art. 33 Abs. 1)
Weitere Angabenschrittweise, sobald sie vorliegen (Art. 33 Abs. 4)
Benachrichtigung betroffener Personennach Art. 34, mit den Ausnahmen nach Art. 34 Abs. 3
Verzeichnisalle Verletzungen, auch die nicht gemeldeten (Art. 33 Abs. 5)
Telekommunikation: BNetzA und BfDImöglichst binnen 24 Stunden nach Feststellung; Folgemeldung binnen drei Tagen

Was der Reporting Desk übernimmt

Das DSGVO-Modul überwacht die Frist jeder Verletzung, entwirft die Meldung mit den Angaben nach Art. 33 Abs. 3 und führt das Verzeichnis.

DSGVO-Datenpannen