DSGVO: Datenschutzverletzungen melden Sie binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde.
Verantwortliche melden der Aufsichtsbehörde eine Datenschutzverletzung möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung. Erfolgt die Meldung später, müssen sie die Verzögerung begründen. Hier sehen Sie die Meldepflicht auf einen Blick.
Wer melden muss
- Verantwortliche melden an die Aufsichtsbehörde; in Deutschland hat jedes Bundesland eine eigene Behörde mit eigenem Meldeweg.
- Betroffene Personen werden nach Art. 34 benachrichtigt, es sei denn, eine Ausnahme nach Art. 34 Abs. 3 greift.
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste melden an BNetzA und BfDI (§ 169 TKG, Verordnung (EU) Nr. 611/2013).
Die Fristen
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Meldung an die Aufsichtsbehörde | möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung; bei späterer Meldung mit Begründung (Art. 33 Abs. 1) |
| Weitere Angaben | schrittweise, sobald sie vorliegen (Art. 33 Abs. 4) |
| Benachrichtigung betroffener Personen | nach Art. 34, mit den Ausnahmen nach Art. 34 Abs. 3 |
| Verzeichnis | alle Verletzungen, auch die nicht gemeldeten (Art. 33 Abs. 5) |
| Telekommunikation: BNetzA und BfDI | möglichst binnen 24 Stunden nach Feststellung; Folgemeldung binnen drei Tagen |
Was der Reporting Desk übernimmt
Das DSGVO-Modul überwacht die Frist jeder Verletzung, entwirft die Meldung mit den Angaben nach Art. 33 Abs. 3 und führt das Verzeichnis.
DSGVO-DatenpannenAllgemeine Informationen zu Art. 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 169 TKG, Stand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.